
Wichtiger Hinweis
Am 23. Juni 2020 hat der Berliner Senat die neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung erlassen und veröffentlicht:
§ 1(3) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht:
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich der Atemschutzmaske, wobei stattdessen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen ist,
- für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen, und
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Die Möglichkeit nach § 1 Abs. 4 sollte jeder nach eigenem Ermessen einfordern.
Dokument: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung auf parlament-berlin.de