Wichtiger Hinweis

Am 23. Juni 2020 hat der Berliner Senat die neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung erlassen und veröffentlicht:

§ 1(3) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht:

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich der Atemschutzmaske, wobei stattdessen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen ist,
  3. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen, und
  4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Die Möglichkeit nach § 1 Abs. 4 sollte jeder nach eigenem Ermessen einfordern.

Dokument: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung auf parlament-berlin.de

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